ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN VS&E VALVE SOLUTIONS & EXPEDITING GMBH

I. Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbeziehungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
 
II. Angebot, Umfang der Lieferung
1. Angaben zum Liefergegenstand, zum Verwendungszweck etc., stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, jedoch keine Garantie dar. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei dem Lieferer bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Die Nichteignung der Ware zu dem vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck stellt daher keinen Mangel dar. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend; soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bleiben branchenübliche Abweichungen vorbehalten.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentuns- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung zugänglich zu machen.
3. Unsere Aufträge sind freibleibend. ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für den Umfang der Lieferung oder Leistungspflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
4. Die Mitarbeiter des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versandkostenanteil. Den Preisen hinzugerechnet wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, bei ausländischen Kunden ggf. andere Steuern oder Abgaben.
2. Soweit nicht anders in der Auftragsbestätigung vereinbart, ist der Kaufpreis ohne jegliche Abzüge frei unserem Konto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und wird grundsätzlich nur anerkannt, wenn der Käufer keine älteren Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer hat.
3. Zahlungsverzug tritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung und nach Fälligkeit.
Gerät der Besteller mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Lieferer - unbeschadet seiner Rechte -berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu berechnen, mit einem Zinssatz, der um 8 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Basiszinssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer liegt. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferer ist zulässig.
4. Auf das Recht zur Aufrechnung, Minderung und Zurückhaltung verzichtet der Besteller, soweit nicht mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen die vorgenannten Rechte geltend gemacht werden.
5. Alle außerhalb der EU entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen wie Einfuhrgenehmigungen u.a. zu sorgen.
 
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, dokumentiert durch das Lieferdatum in der Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle technischen und kaufm. Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung einer behördlichen Bescheinigung oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat, oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn durch sie die Leistung unmöglich wird, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen für beide Seiten ausgeschlossen.
5. Im Falle des Rücktritts werden bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers im Hinblick auf den Lieferumfang, bezüglich dessen der Rücktritt erklärt wird, dem Besteller unverzüglich vom Lieferer zurückerstattet.
6. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung oder die Ausführung eines Teils einer bestellten Lieferung vor Gefahrenübergang unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.
7. Sind zum Zeitpunkt des Rücktritts des Bestellers bereits Leistungen durch den Lieferer erbracht, ist der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen des Lieferers ein und ist der Besteller für die Umstände ganz oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
10. Kommt der Lieferer durch seine Verantwortung in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
 
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen des Lieferers ist der Sitz des Lieferers.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile oder bei Abholung auf den Besteller über.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zu- zurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
 
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen des Lieferers durch den Besteller bleibt die gelieferte Ware uneingeschränktes Eigentum des Lieferers.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht zur Sicherung übereignen, auch wenn eine Drittfinanzierung vorliegt. Er darf ihn nicht verpfänden und verpflichtet sich, bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte innerhalb von 3 Tagen schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen. Hierzu sind die Kopien der Verfügungsdokumente zu übersenden.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab.
4. Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgen stets für den Lieferer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das ( Mit- ) Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das ( Mit- ) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an den Lieferer übergeht.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
 
VII. Gewährleistung
1. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
3. Bei einem nicht vom Lieferer hergestellten Produkt beschränkt sich dessen Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die diesem gegen den Zulieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Der Lieferer haftet lediglich dann, wenn sich nach einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Besteller herausstellt, dass der Zulieferer zahlungsunfähig ist. In diesem Fall werden dem Besteller auch eventuelle, beim Zulieferer nicht beizutreibende Kosten des Verfahrens ersetzt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung innerhalb dem Lieferer gesetzten, angemessenen Frist fehlschlägt. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertrags- preises zu. Bei einem nicht unerheblichen Mangel hingegen steht dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht zu.
5. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise modifizieren, dass die Schutzverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
 
VIII. Haftung
1. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz sind - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Der Pflichtverletzung des Lieferers steht diejenige seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gleich.
2. Sofern der Lieferer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sachschäden auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Der Lieferer stellt dem Besteller auf Verlangen eine Versicherungsbestätigung des Versicherungsträgers zur Verfügung.
3. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung dessen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertretungen, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

 IX. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Bei einer erforderlich werdenden Mangelbeseitigung verlängert sich die Frist um die Dauer dieser Arbeiten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
 
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER VS&E VALVE SOLUTIONS & EXPEDITING GMBH

 I. Maßgebliche Bedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Besteller bis zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen des Bestellers.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn der Besteller die Lieferung trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
4. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung durch den Lieferanten auf Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.
 
II. Angebot
1. Der Lieferant hält sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der Ware genau an die Anfrage des Bestellers und weist im Falle von Abweichungen des Angebotes von der Anfrage den Besteller ausdrücklich daraufhin; andernfalls gelten die in der Anfrage gemachten Angaben. Das Angebot erfolgt kostenfrei.
 
III. Bestellung
1. Lieferverträge ( Bestellung und Annahme ) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller nicht mehr an die Bestellung gebunden. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
 
IV. Lieferungen
1. Die Lieferungen haben zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware beim Besteller.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, wenn er die Lieferung nicht oder nicht vollständig in der vereinbarten Lieferzeit ausführen kann.
3. Soweit ein Liefertermin in der Bestellung ausdrücklich als unter Vertragsstrafe stehender Termin bezeichnet ist, gilt pro angefangene Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes als vereinbart, sofern der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht. Die Vertragsstrafe kann auch bei Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
4. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Hält der Lieferant einen Liefertermin durch sein Verschulden nicht ein oder überschreitet er wiederholt die in Liefereinteilungen angegebenen Termine (Verzug), ist der Besteller nach Mahnung und angemessener Fristsetzung und nach eigener Wahl berechtigt, ggf. unter Anrechnung einer vereinbarten Vertragsstrafe, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts ist der Besteller berechtigt, zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen.
6. Bei einer nicht vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung ( z.B. Streik, Transportstörung, Betriebsstörung ) und in Fällen höherer Gewalt kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung infolge der Verzögerung ohne Interesse für den Besteller und eine angemessene Nachfrist verstrichen ist.
7. Die zu liefernden Waren sind nach etwaigen Vorgaben des Bestellers sowie unter Beachtung etwaiger am Erfüllungsort gültiger Verpackungsvorschriften, im Übrigen handelsüblich und mit der nötigen Sorgfalt zu verpacken. Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
8. Bei Lieferungen frei Werk geht die Gefahr über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen wurde.
 
V. Gewährleistung
1. Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Umweltschutz und sonstigen Vorschriften entsprechen und auch sonst keine Sach- oder Rechtsmängel ausweisen. Er hat dem Besteller ferner für übernommene Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien sowie dafür einzustehen, dass sie nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Zweck beeinträchtigen.
2. Die Ware wird beim Besteller nach Eingang in dem vereinbarten bzw. zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit gilt eine Frist von 10 Tagen nach Eingang der Ware.
3. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel und des nicht offensichtlichen Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit ist bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels zulässig.
4. Falls nichts anderes vereinbart ist, oder längere gesetzliche Fristen gelten, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 24 Monate, die Frist beginnt mit Ablieferung des Vertragsgegenstandes ( Gefahrenübergang ). Entsprechendes gilt für Waren oder Teile, die der Lieferant im Rahmen der Gewährleistung ( Nacherfüllung ) liefert.
5. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Besteller außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
6. Nimmt der Besteller seine hergestellten und/oder verkauften Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde der Besteller in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich der Besteller den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte des Bestellers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
7. Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer VII.4 tritt die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die von seinem Kunden gegen ihn gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8. Für in den ersten 6 Monaten ab Inbetriebnahme auftretende Mängel gilt die Vermutung dahingehend, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels unvereinbar.
 
VI. Produkthaftung und Rückruf
1. Für den Fall, dass der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Liefernden ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
VII. Preise und Zahlungen
1. Die in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich als Festpreise.
2. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung.
3. Der Lieferant hat nach erfolgter Lieferung und von dieser gesondert eine Rechnung in 2-facher Ausfertigung einzureichen; in jeder Rechnung, Auftragsbestätigung und Lieferschein sind die Bestellnummer und das Bestelldatum vom Lieferanten anzugeben. Die Zahlungsfrist gemäß Ziffer 4 beginnt erst nach Eingang der vollständigen Rechnung und der vollständigen Lieferung. Dieses gilt auch insbesondere für Waren mit entsprechenden dazugehörigen Zeugnissen.
4. Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt und des Wareneingangs, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen über Zahlungstermine und Skontiregelungen getroffen worden sind.
5. Der Besteller weist ausdrücklich darauf hin, dass er nur den einfachen Eigentumsvorbehalt anerkennt. Anderslautende Eigentumsvorbehaltsklauseln werden vom Besteller nicht anerkannt. Derartige Vorbehalte in den dem Besteller zugehenden Auftragsbestätigungen haben keine Gültigkeit.
6. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.
 
VIII. Zeichnungen
1. Wird dem Lieferanten zur Erfüllung seiner Leistung eine Zeichnung mit Index- Bezeichnung beigestellt, hat er vor Be- oder Verarbeitung eine Untersuchungs- u. Rügepflicht. Etwaige Abweichungen sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.
2. Bei wiederkehrenden Bestellungen der gleichen Leistung mit Verweis auf einen Zeichnungsindex, ist der angegebene Index mit der dem Lieferanten vorliegenden Zeichnung bzw. deren Index abzugleichen. Bei Abweichungen hat der Lieferant vor Ausführung seiner Leistung die aktuelle Zeichnung beim Besteller anzufordern. Veraltete Zeichnungen sind zu vernichten.
3. Der Lieferant haftet dem Besteller für den Fall des Untergangs oder der Vernichtung beigestellter Zeichnungen sowie sämtlicher Folgeschäden, die sich aus der Missachtung der unter Ziffer 1 u. 2 genannten Bedingungen ergeben.
4. Beigestellte Zeichnungen bleiben alleiniges Eigentum des Bestellers. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht, müssen unter Verschluss genommen und zurückgegeben werden, sobald sie zur Auslieferung der Lieferung nicht mehr benötigt werden.
 
IX. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Ware weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz genießen, verstoßen wird; er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der dem Besteller aus der Verletzung solcher Rechte entsteht.
 
X. Geheimhaltung
1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung in seiner Werbung auf die Geschäftsverbindung mit dem Besteller hinweisen.
 
XI. Versand, Versicherung, Verpackung
1. Bis zur vollständigen Übergabe, An- bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller, trägt der Lieferant die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung unabhängig von der Preisstellung.
2. Versicherung und Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten.
3. Alle Lieferungen haben frei Werk des Bestellers zu erfolgen.
 
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der Ort, an den laut Bestellung die Lieferung zu erfolgen hat.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach Wahl des Bestellers der Sitz des Bestellers oder der Ort der Bestimmungsadresse.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf ( CISG ).
 
XIII. Gültigkeit
1. Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt.


Stand: 10.12.2013

 

 

 

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